| Leistet der Schuldner bis zu dem von uns genannten Termin keine Zahlung und äußert sich nicht zu dem Anspruch leiten wir das gerichtliche Mahnverfahren ein, sofern dies nach den im vorgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen angebracht ist.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist in der Zivilprozeßordnung (ZPO) in den Paragrafen 688 bis 703d geregelt und soll dem Gläubiger helfen, verhältnismäßig rasch zu seinem Geld oder zumindest zu einem Vollstreckungstitel zu kommen. Es besteht im Wesentlichen aus den Anträgen auf Erlaß des Mahnbescheides und auf Erlaß des Vollstreckungsbescheides. |